Steuerberater können einen amtlichen Fachberatertitel erlangen, um eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Dies hat die 17. Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am 28. März 2007 in Erfurt beschlossen. Der Fachberater wurde zunächst für die Gebiete "Internationales Steuerrecht" sowie "Zölle und Verbrauchsteuern" eingeführt. 

Button PDF  Fachberaterordnung (Stand 01. August 2022) 
Button PDF FAQs Fachberaterordnung

Die amtliche Verleihung gewährleistet, dass der Steuerberater, der den Fachberatertitel führt, im jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse besitzt. Verbraucher können sich daher auf den hohen Qualitätsstandard verlassen, den die Bezeichnung „Steuerberater“ garantiert. Da die genannten Fachberatertitel von den Steuerberaterkammern amtlich verliehen werden, dürfen diese auch als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.

Button PDF  ANTRAG auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung
gem. § 16 Abs. 1 FBO 

Button PDF Anlage 1 zum Antrag
Fall-Liste Fachberater IStR

Button PDF Anlage 1 zum Antrag
Fall-Liste Fachberater Zölle und Verbrauchssteuern

Button PDF Anlage 2 zum Antrag
auf Verleihung einer Fachberaterbezeichnung