Aufgaben
Aufgaben

Was bringt die Berufskammer den Steuerberatern und den Mandanten?

Einiges über Sinn und Aufgaben der Steuerberaterkammer

Man stelle sich einmal vor: Täglich holen Sie wie gewohnt viel für Ihre Mandanten "heraus" und "retten" so manchen Steuer-Euro vor dem "Zugriff" der Finanzbehörden, müssen aber vor der Vertretung gegenüber dem Fiskus zunächst die Zustimmung desselben einholen.

Ein absurder Gedanke? Weit gefehlt!
Noch bis 1961 geübte Realität in dieser Republik. Und bis heute unterliegt der Beruf des Steuerberaters im Ausland in der Regel der Aufsicht der Finanzverwaltung.

Der steuerberatende Berufsstand in Deutschland befindet sich dagegen in guter Position. Verfügt er doch mit seiner Kammer über eine funktionierende Selbstverwaltung, die ihm zwar gewisse Pflichten auferlegt, aber weit darüber hinaus ein umfassendes Dienstleistungsangebot eröffnet.

Leistungsbeschreibung

für Bürger

  • Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und ihren Auftraggebern
  • Erstellung von Gutachten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Steuerberatern
  • Prüfung von Gebührenrechnungen der Mitglieder auf Einhaltung der Gebührenvorschriften.

Ca. 6.500 telefonische Anfragen von Kollegen werden im Jahr beantwortet. Dazu kommen die schriftlichen Anfragen, die Kammermitteilungen und Sonderrundschreiben. 

Dienstleistungen

Aktiv für die Zukunft des steuerberatenden Berufes einzutreten

Neben der Beratung und Überwachung in Fragen der beruflichen Pflichten hat sich die Kammer die Wahrung der beruflichen Interessen ihrer mehr als 5.000 Mitglieder sowie die Steigerung des beruflichen Ansehens "auf die Fahnen geschrieben". Das bedeutet nicht mehr und nicht weniger als aktiv für die Zukunft des steuerberatenden Berufes einzutreten und reicht von der Einflussnahme im Gesetzgebungsverfahren bis hin zu Gestaltungsempfehlungen in Fortbildungsveranstaltungen.

Qualifizierter Mitarbeiternachwuchs

für Bürger

Die Kammer kümmert sich um das Heranwachsen qualifizierten Mitarbeiternachwuchses. Etwa durch Überwachung der Berufsausbildung sowie Besetzung von Prüfungsausschüssen. 

Weitere Schwerpunkte

  • Begabtenförderung
  • Qualifizierung zum Steuerfachwirt
  • Weiterbildung zum Fachassistenten

Was bietet die Kammer für ihre Mitglieder?

Vor allem Rat und Auskunft in puncto:

  • Finanzverwaltung - wenn es um Fristen oder Beschwerden geht
    (aktuelle Fristenregelungen der Finanzämter finden Sie im geschützten Mitgliederbereich LOG-IN > FACHINFORMATIONEN)

  • Rechtsänderungen - erste Informationen

  • Kanzleiorganisation - wenn es um die Gründung, Abläufe und Strukturen, um Personalfragen, Gebühren oder auch Haftungsprobleme geht

  • Mitarbeiter - Ausbildung, Fortbildung, Informationen zum Jugendarbeitsschutz- und Berufsbildungsgesetz, Ehrungen

  • Wettbewerb - Abgrenzung des Berufsstandes gegen unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen und Abwehr unrechtmäßigen Wettbewerbs

  • Kollegen - Unterstützung bei Kontakten zu spezialisierten auswärtigen Kollegen oder deutschsprachigen Kollegen im Ausland, Hilfe beim Einsatz von Praxistreuhändern und -abwicklern

Fortbildungen

Im Jahr 2022 führte die Kammer 36 Seminare mit ca. 2.170 Teilnehmern durch (Stand 31.12.2022).

Das Seminarportal der Kammer finden Sie unter www.seminare.stbk-nuernberg.de 

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

zum Thema Rolle und Zukunft der Freien Berufe in der europäischen Zivilgesellschaft 2020

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschloss am 14. Februar 2013, gemäß Artikel 29 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung eine Initiativstellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten:

"Rolle und Zukunft der Freien Berufe in der europäischen
Zivilgesellschaft 2020 (Initiativstellungnahme)"


Die Stellungnahme wurde vom Ausschuss am 25./26.03.2014 verabschiedet.

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§ 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer

(1) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. 

(2) Der Steuerberaterkammer obliegt insbesondere,

  1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten (§ 57) zu beraten und zu belehren; 
  2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;
  3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;
  4. die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten (§ 57) zu überwachen und das Recht der Rüge (§ 81) zu handhaben;
  5. die Vorschlagslisten der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Berufsgerichten den Landesjustizverwaltungen einzureichen (§ 99 Abs. 3);
  6. Fürsorgeeinrichtungen für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie deren Hinterbliebene zu schaffen; 
  7. Gutachten zu erstatten, die ein Gericht, eine Landesfinanzbehörde oder eine andere Verwaltungsbehörde des Landes anfordert; 
  8. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; 
  9. die berufsständischen Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die steuerberatenden Berufe vorzuschlagen; 
  10. die Wahrnehmung der den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes; 
  11. die Erfüllung der den Steuerberaterkammern nach § 80a Absatz 2 der Abgabenordnung zugewiesenen Pflichten.

(3) Die Steuerberaterkammer kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen; weitere Aufgaben können Abteilungen im Sinne des § 77a übertragen werden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 zweite Alternative kann der Betroffene eine Entscheidung des Vorstandes verlangen.

(4) Im Einvernehmen mit der Steuerberaterkammer, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahrnehmung der ihr nach Absatz 2 Nr. 10 obliegenden Aufgaben örtlich zuständig ist, kann eine andere Steuerberaterkammer diese Aufgaben übernehmen. Diese Vereinbarung ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(5) Die Steuerberaterkammer hat ferner die Aufgabe, das Berufsregister zu führen.

(6) Die Steuerberaterkammer ist berechtigt, die Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern.

(7) Die Länder können durch Gesetz den Steuerberaterkammern allein oder gemeinsam mit anderen Stellen die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. 2Das Gesetz regelt die Aufsicht und kann vorsehen, dass die Steuerberaterkammern auch für Antragsteller tätig werden, die nicht als Steuerberater tätig werden wollen.

(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(11) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Absatz 1 Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.

Aufsichtsbehörde nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Die Steuerberaterkammer ist gem. § 50 Nr. 7 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG durch Steuerberater. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Steuerberaterkammer nach § 51 Abs. 2 GwG die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG genannten Anforderungen durch sicherzustellen. Hierzu kann die Steuerberaterkammer insbesondere bei ihren Mitgliedern anlassunabhängige Prüfungen durchführen. Verstöße gegen die Pflichten nach dem GwG können gem. § 53 GwG der Steuerberaterkammer anzeigt werden. Solche Hinweise können auch anonymisiert erfolgen.

Geldwäschegesetz

Einheitlicher Ansprechpartner

Gem. dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayEAG) übernehmen in Bayern die Kammern die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners. Neben den Industrie- und Handelskammern wurden hierzu die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern, die Steuerberaterkammern, die Architektenkammer, die Ingenieure-kammer-Bau und die Landestierärztekammer benannt. Optional können die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sich für diese Funktion entscheiden.

Entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments unterstützt der einheitliche Ansprechpartner alle Dienstleistungserbringer, die innerhalb der EU Dienstleistungen in einem anderen Land anbieten wollen, bei allen Formalitäten und Verfahren. Dieses Angebot steht ausländischen Staatsangehörigen aus der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen zur Verfügung.

Die Kernaufgabe ist damit die Information des Dienstleistungserbringers und die Koordinierung, als Verfahrensmittler zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Bestehende Zuständigkeiten und Kompetenzen der Behörden bleiben dabei unberührt. Der EA kann nur im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit tätig werden.

Eine Zusammenstellung der notwendigen Genehmigungen und Anmeldungen kann über das zentrale Informationsportal des Freistaats Bayern abgerufen werden. Die Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners richtet sich nach der jeweils innerstaatlich vertretenen Berufsgruppe. Die Steuerberaterkammer Nürnberg ist damit Ansprechpartner, wenn Sie in Nordbayern eine Niederlassung als Steuerberater planen.

Niederlassung:
Das Steuerberatungsgesetz sieht hierzu in § 37 a Abs. 2 bis 4a StBerG die Ablegung einer Eignungsprüfung vor.

Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistungen in Steuersachen:
Bezogen auf § 3a StBerG in Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Europäischen Parlaments (R 2005/36/EG) sind ausländische Dienstleister (aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, EWR oder der Schweiz) gehalten, vor der ersten Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistungen in Steuersachen, eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer abzugeben.

Link/Download

Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstr. 28
90402 Nürnberg

Tel. +49 911 94626-0
Fax +49 911 94626-30
info@stbk-nuernberg.de

 


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