Orientierung
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Steuerberaterprüfung

Prüfungsanforderungen

Die Steuerberaterprüfungen setzen hohe Ansprüche an das Können und das Wissen der Kandidaten. Dadurch wird nur Bewerbern mit der dazu erforderlichen Qualifikation die Möglichkeit gegeben, den verantwortungsvollen und anspruchsvollen Beruf des Steuerberaters auszuüben.  

Als Orientierungshilfe dient Ihnen die von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) herausgegebene Broschüre "Anforderungsprofil des Steuerberaters" bzw. der aktuell von der BStBK neu herausgegebene Hochschul- und Studienführer "Berufsbild Steuerberater*in".

Von verschiedenen Bildungsträgern werden zudem speziell auf die Steuerberaterprüfung zugeschnittene Kurse zur Prüfungsvorbereitung angeboten. Eine Teilnahme an diesen Kursen stellt jedoch keine Verpflichtung dar. Haben Sie sich der Steuerberaterprüfung mit Erfolg unterzogen, bestellt Sie Ihre zuständige Steuerberaterkammer zum Steuerberater, soweit die weiteren Voraussetzungen gem. § 40 StBerG vorliegen.

Wichtige Links

Steuerberaterexamen

Das Steuerberaterexamen wird - soweit nicht eine Befreiung von der Prüfung gesetzlich vorgesehen ist - gleichermaßen von den Berufsanwärtern aller gesetzlichen Zugangswege abgelegt. Es setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit drei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen, wobei für den mündlichen Teil auf jeden Bewerber eine Prüfungszeit von 1 bis 1,5 Stunden entfallen soll. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung: 

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
  • Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  • Volkswirtschaft
  • Berufsrecht

Dem Prüfungsausschuss bei den obersten Landesfinanzbehörden gehören 6 Mitglieder an: Drei Beamte des höheren Dienstes der Finanzverwaltung, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Steuerberater.

Sie brauchen Hilfe

Zuständigkeit

Steuerberaterkammer Nürnberg

Gem. § 37 b Abs. 1 StBerG sind die Steuerberaterkammern für die Abnahme der Steuerberaterprüfungen, die nach dem 31.12.2008 begonnen haben, für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung, zuständig.

Seit dem 01. Januar 2009 sind die Steuerberaterkammern kraft Gesetzes sachlich in vollem Umfang zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf verbindliche Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von der Steuerberaterprüfung
(§ 38a Abs. 1 in Verbindung mit § 157 a Abs. 1 StBerG).

Die Finanzverwaltung bleibt weiterhin zuständig für die Klausurerstellung, die Bestimmung der Bearbeitungszeiten, sowie für die Berufung und Abberufung der Prüfer.

Zuständigkeit örtlich

Der Zuständigkeitsbereich der Steuerberaterkammer Nürnberg umfasst die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

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Antragsunterlagen & Nachweise

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist über das auf dem Antragsportal zur Verfügung gestellten Antragsformular einzureichen. 

Wegen der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und wegen des Verfahrens sowie wegen der für den Antrag vorgeschriebenen Angaben und Nachweise wird auf das Steuerberatungsgesetz und auf die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) hingewiesen.

Dem Antrag sind die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 DVStB als beglaubigte Kopie auf dem Postweg einzureichen. Fotokopien oder Abschriften von erforderlichen Unterlagen müssen von einer Behörde oder von einer sonstigen Stelle, die zur Beglaubigung befugt ist, beglaubigt werden. Der Beglaubigungsvermerk muss ein Dienstsiegel enthalten.

Körperbehinderten Personen werden auf Antrag die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten gewährt. (§ 18 Abs. 3 DVStB).

Anträge dieser Art sollen zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung oder zur Eignungsprüfung gestellt werden. Art und Umfang der Körperbehinderung sind mit amtsärztlichem Attest nachzuweisen.

Gebühr

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung, auf Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung von der Prüfung ist eine Gebühr von 200 € zu entrichten
(§ 39 Abs.1 StBerG).

Die Prüfungsgebühr beträgt 1.000 € (§ 39 Abs.2 StBerG).

Hilfsmittel

Die Hilfsmittel zur schriftlichen Prüfung werden durch die Finanzverwaltung bestimmt.

Bestellung

Nach bestandener Steuerberater-Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.

Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.

 

NACHWUCHS > BESTELLUNG
hier finden Sie alle nötigen Links und Unterlagen

 

 

 

 

Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstr. 28
90402 Nürnberg

Tel. +49 911 94626-0
Fax +49 911 94626-30
info@stbk-nuernberg.de

 


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