Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 30.09.1998, Az: 5 AZR 690/97 mit der Frage
der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 BBiG auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag die Klage einer ehemaligen Auszubildenden zur Anwaltsgehilfin gegen die sie ausbildenden Rechtsanwälte zugrunde. Die Parteien hatten im Ausbildungsvertrag wie üblich die Ausbildungsvergütung für die gesamte 3-jährige Ausbildungszeit mit jährlich steigenden Beträgen entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Empfehlung der Rechtsanwaltskammer vereinbart.
Zum Ablauf des ersten Ausbildungsjahres erhöhte die Kammer jedoch die von ihr ausgesprochene Empfehlung derart, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung die Empfehlung um mehr als 20% unterschritt. Das Bundesarbeitsgericht sprach nunmehr der ehemaligen Auszubildenden den Unterschiedsbetrag zwischen der ihr gezahlten Vergütung und 80% der von der Rechtsanwaltskammer empfohlenen Ausbildungsvergütung für das 2. und 3. Ausbildungsjahr zu. Es begründete dies damit, dass in § 10 Abs. 1 BBiG der Ausbilder zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet werde.
Dies beziehe sich auf den gesamten Ausbildungszeitraum, sodass eine bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses angemessene Vergütung während der Vertragslaufzeit unangemessen werden könne, wenn sie die von der Kammer gegebene, im Nachgang erhöhte Empfehlung um mehr als 20% unterschreitet.
Dies gilt dann, wenn die zuständige Kammer die Erhöhung auch für laufende Ausbildungsverträge beschließt.