Ausbildung
Ausbildung

Die Ausbildung

als Steuerfachangestellter

3 Jahre dauert die Ausbildung. Eine Verkürzung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Neben der Ausbildung in der Praxis besuchen die Auszubildenden an ein bis zwei Tagen in der Woche die Berufsschule. Ausbildungsinhalte sind nach der Ausbildungsordnung vor allem folgende Fachgebiete:​

STEUERWESEN
  Abgabenordnung
Bewertungsgesetz
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
 RECHNUNGSWESEN
  Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften
Buchführungs- und Abschlusstechnik
Lohn- und Gehaltsabrechnung
BETRIEBSWIRTSCHAFT
   
WIRTSCHAFTSRECHT

Den neuen Lehrplan können Sie hier einsehen:

Button OnlineAnsichtoText  StFA Lehrplan 

Ausbildungsvertrag online

Steuerfachangestellte/r

Die Daten für den Ausbildungsvertrag erfassen Sie ganz einfach online:

 Button OnlineAnsichtoText

AUSBILDUNGSVERTRAG ONLINE
Hinweis zur Browser-Auswahl:
Beim Einsatz des Internet Explorers 11 kann es zu Problemen kommen.
Es wird daher empfohlen, einen modernen Browser zu nutzen.

Nach der Eingabe aller notwendigen Daten werden die Daten verschlüsselt an die Kammer übermittelt. Da für die Eintragung ins Ausbildungsverhältnis die Originalverträge benötigt werden, sind nach der Datenübermittlung der Ausbildungsvertrag und der Antrag auf Eintragung auszudrucken, mit den nötigen Unterschriften zu versehen und alles zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Steuerberaterkammer Nürnberg zu schicken.

Hinweis:
Um den Ausbildungsvertrag nutzen zu können, ist bei der erstmaligen Anwendung eine Neuregistrierung nötig. Bereits vorhandene (Datev-)Nutzerkonten können hierfür leider nicht genutzt werden.

DOWNLOADS

AUSBILDUNG ANTRÄGE  
Button PDF Antrag Verkürzung Ausbildungszeit
(§ 8 Abs. 1 BBIG) StFA
Button PDF Antrag vorzeitige Zulassung
zur Abschlussprüfung StFA
Button PDF Antrag auf Verlängerung
Button PDF Antrag auf Eintragung
in das Ausbildungsverzeichnis
   
AUSBILDUNGSUNTERLAGEN
Button PDF Ausbildungsverordnung
 Button PDF Ausbildungs-Nachweisheft
   
UMSCHULUNG ANTRÄGE (überbetrieblich)
Button PDF Umschulungsvertrag
(StFA)
Button PDF Fehlstunden Umschüler
HInweis
Button PDF Checkliste Umschulungsträger
Button PDF Überbetriebliche Praktikumsbescheinigung
   
MERKBLÄTTER
Button PDF Berufsausbildungsvertrag StFA
Merkblatt
Button PDF Umsetzungshilfe StFA 
(BiBB - Bundesinstitut f. Berufsbildung)
Button PDF Berufsausbildung in Teilzeit
Merkblatt
Button PDF Verkürzung Regelausbildungsdauer StFA
Merkblatt
Button PDF Profession assistant tax consultant
Information in English
Button PDF Umschulung zum StFA
(Umschulungsregelungen)

Ansprechpartner bei der Kammer

Unsere Ansprechpartner rund um die Ausbildung:

  • Ausbildung, Umschulung, Vertragswesen
    Frau Thüringer
    Tel. 0911/94626-19
    Gerne auch per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar

  • Prüfungswesen
    Herr Rummelhagen
    Tel. 0911/94626-18
    Gerne auch per Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erreichbar

Vergütungssätze

für Auszubildende

Gemäß § 17 BBiG empfiehlt die Steuerberaterkammer folgende Vergütungssätze für
Auszubildende in dem Ausbildungsberuf "Steuerfachangestellte/r":         

1. Ausbildungsjahr: 900,00 Euro

2. Ausbildungsjahr: 1.000,00 Euro

3. Ausbildungsjahr: 1.100,00 Euro 


Neu ab 01.08.2023:
Der Vorstand der Steuerberaterkammer Nürnberg hat die Erhöhung der Mindestausbildungsvergütungsempfehlung beschlossen. Bitte beachten Sie daher, dass für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 01.08.2023 beginnen, die neue Ausbildungsvergütungsempfehlung der Steuerberaterkammer Nürnberg gilt:

1. Ausbildungsjahr: 1.300 Euro

2. Ausbildungsjahr: 1.350 Euro

3. Ausbildungsjahr: 1.400 Euro

Eine Auswirkung auf bestehende Ausbildungsverträge ist nicht vorgesehen.

Angemessene Ausbildungsvergütung

nach § 10 Abs. 1 BBiG

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom 30.09.1998, Az: 5 AZR 690/97 mit der Frage
der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach § 10 Abs. 1 BBiG auseinandergesetzt. Der Entscheidung lag die Klage einer ehemaligen Auszubildenden zur Anwaltsgehilfin gegen die sie ausbildenden Rechtsanwälte zugrunde. Die Parteien hatten im Ausbildungsvertrag wie üblich die Ausbildungsvergütung für die gesamte 3-jährige Ausbildungszeit mit jährlich steigenden Beträgen entsprechend der zu diesem Zeitpunkt gültigen Empfehlung der Rechtsanwaltskammer vereinbart.

Zum Ablauf des ersten Ausbildungsjahres erhöhte die Kammer jedoch die von ihr ausgesprochene Empfehlung derart, dass die ursprünglich vereinbarte Vergütung die Empfehlung um mehr als 20% unterschritt. Das Bundesarbeitsgericht sprach nunmehr der ehemaligen Auszubildenden den Unterschiedsbetrag zwischen der ihr gezahlten Vergütung und 80% der von der Rechtsanwaltskammer empfohlenen Ausbildungsvergütung für das 2. und 3. Ausbildungsjahr zu. Es begründete dies damit, dass in § 10 Abs. 1 BBiG der Ausbilder zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet werde.

Dies beziehe sich auf den gesamten Ausbildungszeitraum, sodass eine bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses angemessene Vergütung während der Vertragslaufzeit unangemessen werden könne, wenn sie die von der Kammer gegebene, im Nachgang erhöhte Empfehlung um mehr als 20% unterschreitet.

Dies gilt dann, wenn die zuständige Kammer die Erhöhung auch für laufende Ausbildungsverträge beschließt.

Urlaubsanspruch

für Auszubildende

Die gesetzliche Vorgabe durch das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert für Jugendliche folgende Mindesturlaubszeiten jährlich (Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr): 

  • mindestens 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre,
  • mindestens 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre,
  • mindestens 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • mindestens 20 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres über 18 Jahre alt ist.

Für das Jahr, in dem die Ausbildung endet, ist im Berufsausbildungsvertrag in Anbetracht des regelmäßigen (spätesten) Endes des Ausbildungsverhältnisses nach dem 30.06. des Jahres der volle Jahresurlaub einzutragen. Wird durch das Bestehen der Prüfung das Ausbildungsverhältnis vor dem 30.06. beendet, so besteht nach § 5 Abs. 1 c BUrlG nur Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub; endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30.06., so ist der volle Jahresurlaub zu gewähren oder abzugelten.

Teilurlaub

Der Teilurlaub (Arbeitstage) errechnet sich für das Eintrittsjahr mindestens wie folgt:

Beginn  Am 01.01.
< 16 Jahre
Am 01.01.
< 17 Jahre
Am 01.01.
< 18 Jahre
Am 01.01.
18 o. älter

 01.08.

11 AT 10 AT 9 AT 9 AT
01.09. 9 AT 8 AT 7 AT 7 AT
01.10. 7 AT 6 AT 5 AT 5 AT

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90402 Nürnberg

Tel. +49 911 94626-0
Fax +49 911 94626-30
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