02.01.2023
Gesellschafterlisten gem. § 76e StBerG zum 01.01.2023

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften wurde mit Wirkung vom 01.08.2022 auch die bisher in der DVStB geregelte Verpflichtung zur Vorlage der jährlichen Gesellschafterliste in das StBerG überführt. Eine Beschränkung auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sieht die Neuregelung nicht vor, so dass die Verpflichtung nunmehr für alle Berufsausübungsgesellschaften einschlägig ist.

Die Kammer weist daher darauf hin, dass gem. § 76e StBerG im Januar eines jeden Kalenderjahres die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen haben, aus welcher Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sind.
Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
Zur Vorlage der jährlichen Gesellschafterliste sind auch unmittelbar/mittelbar an Berufsausübungsgesellschaften beteiligte Gesellschaften, die nicht den Kapitalbindungsvorschriften entsprechen, verpflichtet, § 76e Abs. 2 StBerG.

Button OnlineAnsichtoText   Formular Gesellschafterliste 2023

02.01.2023
Steuerberaterplattform und beSt gestartet

StBPlattform RGB150

Pünktlich zum Jahreswechsel ist die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, am 1.1.2023 an den Start gegangen.

Die Bundessteuerberaterkammer hat für alle in das Berufsregister eingetragenen Steuerberater sowie für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften die Steuerberaterplattform eingerichtet. Erster und wesentlicher Bestandteil ist das beSt, welches verpflichtend für jedes eingetragene Kammermitglied sowie für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften eingerichtet werden muss.

Das beSt gewährleistet eine sichere, einheitliche und einfache elektronische Kommunikation mit Gerichten und Behörden, anderen Freien Berufen (Rechtsanwälte, Notare) und Kammern sowie innerhalb des Berufsstandes selbst. Durch die Nutzung der Steuerberaterplattform sind Steuerberater und Steuerberaterinnen als solche erkennbar und durch die Nutzung des Steuerberaterpostfaches rechtssicher adressierbar.

Button OnlineAnsichtoText   steuerberaterplattform-bstbk.de


Slider ManschetteNotgeschäftsführer/-liquidatoren gesucht 

Durch die bayerischen IHKs werden Personen gesucht, welche im Bedarfsfall dazu bereit sind, die Notgeschäftsführung/-liquidation für Kapitalgesellschaften zu übernehmen. Nach § 15 S. 1 Nr. 9 BOStB handelt es sich u. a. bei der Tätigkeit als gerichtlich bestellter Notgeschäftsführer um eine vereinbare Tätigkeit für Steuerberater, so dass auch diese ein solches Amt übernehmen können. Sofern die fachliche Qualifikation besteht, können sich Steuerberater bei der Steuerberaterkammer zur Aufnahme in eine Liste melden, welche an die IHK Niederbayern als zentrale Stelle weitergeleitet wird. Bei Interesse wird um eine E-Mail an die Kammer gebeten.

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