Corona-Spezial

Kurzarbeitergeld: Anträge erst nach Ende des Abrechnungsmonats einreichen!

26.08.2020

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis der Bundesagentur für Arbeit:

Das Kurzarbeitergeld wird immer rückwirkend, nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Erst nach Prüfung der monatlichen Abrechnung darf die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat überweisen. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht Arbeitgebern Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird weniger kurzgearbeitet. Umgekehrt kann bei Verschlechterung der Auftragslage die Kurzarbeit ausgeweitet und auf mehr Beschäftigte erweitert werden.

Die letzten Monate war zu beobachten, dass die Anträge auf Kurzarbeitergeld zunehmend früher und oftmals bereits deutlich vor Ende des Monats, in dem kurz gearbeitet wurde, eingereicht wurden. Oft unterscheidet sich die tatsächliche Kurzarbeit jedoch vom bereits eingereichten Antrag auf Kurzarbeitergeld und es wird ein Korrekturantrag eingereicht.

Aufgrund unseres Bestrebens das Kurzarbeitergeld so schnell wie möglich auszuzahlen, wurde der zuerst eingereichte Antrag meist zu diesem Zeitpunkt bereits bearbeitet und ausgezahlt. Mehr Korrekturanträge verlangsamen dementsprechend die Bearbeitung aller Anträge. Für das Einreichen der Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Abrechnungen für den Mai müssen zum Beispiel bis spätestens Ende August eingereicht werden.

Das vorzeitige Einreichen der Anträge führt daher nicht zu einer schnelleren Bearbeitung. Korrekturanträge, zu bereits eingereichten Anträgen, verlängern hingegen die Bearbeitungsdauer spürbar.

-> Im Sinne einer weiterhin sehr schnellen Bearbeitung bitten wir Unternehmen und Betriebe, die Anträge auf Kurzarbeitergeld mit den vollständigen Daten des Monats erst nach Ende des Abrechnungsmonat einzureichen und damit Korrekturanträge zu vermeiden.

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