Die Wertgebühren (§ 10 StBVV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberater-vergütungsverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der
beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert. Die konkrete Höhe
der Gebühr ergibt sich aus

a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters 
         
    Beispiel:                 

  • Buchführung: Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.

  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung): Gegenstandswert ist das Mittel zwischen berichtigter Bilanzsumme (entspricht etwa Summe der Aktivseite) und der betrieblichen Jahresleistung (entspricht etwa Jahresumsatz) bzw. der betriebliche Jahresaufwand, wenn dieser höher ist als die Jahresleistung.

  • Einkommensteuererklärung: Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8.000 €.

b) der Festlegung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit

c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.