Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für:

  • Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20% der sich nach der StBVV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBVV)

  • Dokumentenpauschale (für Ablichtungen in den in § 17 StBVV bezeichneten Fällen nach Vergütungsverzeichnis zum RVG)

  • Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBVV) und        

  • Umsatzsteuer die auf die Tätigkeit entfallend, (§ 15 StBVV), es gilt der Normalsteuersatz
    von zur Zeit 19 %.