Gem. § 37 b Abs. 1 StBerG sind die Steuerberaterkammern für die Abnahme der Steuerberaterprüfungen, die nach dem 31.12.2008 begonnen haben, für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung und für die organisatorische Durchführung der Prüfung, zuständig.

Seit dem 01. Januar 2009 sind die Steuerberaterkammern kraft Gesetzes sachlich in vollem Umfang zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf verbindliche Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von der Steuerberaterprüfung
(§ 38a Abs. 1 in Verbindung mit § 157 a Abs. 1 StBerG).

Die Finanzverwaltung bleibt weiterhin zuständig für die Klausurerstellung, die Bestimmung der Bearbeitungszeiten, sowie für die Berufung und Abberufung der Prüfer.