Bewerbern aus dem Ausland stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um in Deutschland Steuerberater zu werden:

Wenn bereits ein Diplom vorliegt, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde und zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, genügt in der Bundesrepublik Deutschland eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache. Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von ausländischen Bewerbern die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen.

Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß auszuüben.

Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt folgendes voraus:

  • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU, eines Vertragsstaats des EWR oder der Schweiz.

  • Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutschland, Vertragsstaat des EWR oder der
    Schweiz zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Als Diplom gelten alle Befähigungsnachweise, die in
    einem anderen Mitgliedstaat der EU, Vertragsstaat des EWR oder der Schweiz von der zuständigen
    Stelle ausgestellt worden sind.

  • Aus dem Diplom muss hervorgehen, dass der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschul-
    studium oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, und dass der Bewerber aufgrund einer Bestätigung der zuständigen Stelle damit zur Hilfe in Steuersachen in dem EU-Mitglied-, dem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz berechtigt ist.

  • Ist der Beruf des Steuerberaters in dem EU-Mitgliedstaat, dem EWR-Vertragsstaat oder in der
    Schweiz nicht reglementiert, müssen ein mindestens dreijähriges erfolgreich abgeschlossenes
    Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und danach eine zweijährige Berufstä-
    tigkeit nachgewiesen werden.