Bei Nutzung der VDB zum Abruf der elektronischen Daten aus der VaSt muss der Mandant den Berufsträger hierzu ausdrücklich schriftlich auf der Grundlage einer Standardvollmacht bevollmächtigen.

Die Standardvollmacht wurde mit BMF-Schreiben vom 10.10.2013 (IV A 3 – S 0202/11/10001 -, BStBl I S. 1258) eingeführt und mit BMF-Schreiben vom 03.11.2014 (IV A 3 – S 0202/11/10001 -, BStBl I S. 1400) und 01.08.2016 (IV A 3 – S 0202/15/10001 -, BStBl 2016 I S. 662) nochmals überarbeitet.
 
Mit BMF-Schreiben vom 08.07.2019 – IV A 3 – S 0202/15/10001 wurde das amtliche Muster für eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Vollmachten, die nach den bisher veröffentlichten amtlichen Mustern (vgl. BMF-Schreiben vom 10.10.2013, 03.11.2014 bzw. 01.08.2016) erteilt wurden, gelten unverändert weiter. Für neu erteilte Vollmachten muss ab dem 08.07.2019 die neue Standardvollmacht verwendet werden.

Die Standardvollmacht geht vom Grundsatz einer umfassenden Bevollmächtigung aus. Es sind daher diejenigen Steuerarten und sonstigen Angelegenheiten anzukreuzen, für die die Vollmacht nicht gelten soll.

Der Inhalt der Standardvollmacht wird elektronisch in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt. Die Eingabe der Vollmacht erfolgt durch den Berufsangehörigen selbst, ebenso ist jede Änderung oder Löschung bei Beendigung des Mandates bzw. Widerruf der Vollmacht unverzüglich einzutragen. 

nach oben