VDB - Bestandsvollmachten müssen aktiv bearbeitet werden
Durch die Neuregelung des § 122a AO haben sich die gesetzlichen Vorgaben für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden geändert. Die elektronische Bekanntgabe ist jetzt gesetzlicher Regelfall.
Für alle vor dem 29. April 2026 angelegten Vollmachten, in denen keine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe hinterlegt wurde, ist eine aktive Entscheidung zum künftigen Bekanntgabeweg erforderlich. Betroffene Kanzleien sollten daher die noch offenen Vollmachten in der Vollmachtsdatenbank (VDB) zeitnah bearbeiten, die elektronische oder postalische Bescheidbekanntgabe auswählen und die Vollmachten anschließend erneut an die Finanzverwaltung übermitteln.
So gehen Kanzleien vor
Soll die elektronische Bescheidbekanntgabe genutzt werden, muss für die Bekanntgabeadresse eine E-Mail-Adresse für die Benachrichtigung durch die Finanzverwaltung hinterlegt sein. Fehlt diese, kann ein Vertretungsberechtigter der Kanzlei die E-Mail-Adresse in der VDB unter „Kanzlei verwalten | Bekanntgabeadresse verwalten“ ergänzen. Dort ist im Bereich Bescheidbekanntgabe die elektronische Form zu aktivieren und die entsprechende E-Mail-Adresse zu hinterlegen.
Soll die postalische Bescheidbekanntgabe gewählt werden, ist bei der betreffenden Vollmacht im Abschnitt „Bekanntgabevollmacht“ die Art der Bescheidbekanntgabe auf „postalische Bescheidbekanntgabe“ umzustellen. Diese Auswahl wird durch die Finanzverwaltung als Antrag nach § 122a Abs. 2 AO gewertet.
Anschließend ist die erneute Übermittlung der Vollmacht(en) an die Finanzverwaltung erforderlich. Für eine größere Anzahl betroffener Vollmachten kann hierfür auch die in der VDB verfügbare Massenbearbeitung (Mehrfachauswahl) genutzt werden.
Umfassende Informationen und Anleitungen online
Die Bundessteuerberaterkammer stellt in der Online-Dokumentation der Vollmachtsdatenbank umfassende Informationen zur elektronischen Bescheidbekanntgabe (DIVA III), zum Verfahren sowie zu den erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zur Verfügung. Dort befinden sich unter anderem Hinweise zum Ablauf der elektronischen Bekanntgabe, zur Hinterlegung der erforderlichen E-Mail-Adresse, zur Wahl der postalischen Bekanntgabe sowie zu weiteren Besonderheiten des Verfahrens.
Infos zur elektronischen Bescheidbekanntgabe (DIVA III)
Nicht bis zum Jahresende warten
Betroffene Kanzleien sollten, die noch zu entscheidenden Vollmachten möglichst zeitnah bearbeiten und nicht bis zum Jahresende warten. Durch eine aktive Auswahl stellen sie selbst sicher, dass der gewünschte Bekanntgabeweg eindeutig festgelegt und an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Bleibt eine Entscheidung aus, kann es im Zuge der gesetzlichen Umstellung erforderlich werden, noch offene Fälle automatisiert umzustellen. Dies sollte möglichst vermieden werden. Ein Bekanntgabeweg, der nicht den tatsächlichen Vorstellungen oder den organisatorischen Abläufen der Kanzlei entspricht, kann insbesondere mit Blick auf die Überwachung der Bescheidbekanntgabe und die Einhaltung von Fristen zu Risiken führen. Daher gilt: Jetzt Vollmachten prüfen, Bekanntgabeweg aktiv auswählen und erneut übermitteln.
30.08.2026
VDB - durchgängige Nutzung über Fachsoftware wird möglich
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat im Zuge der Neu-Entwicklung der Vollmachtsdatenbank auch die technische Schnittstelle für Fachsoftwarehersteller modernisiert. Die neue VDB ist bereits seit dem 1. Juni 2026 im Wirkbetrieb. Die Fachsoftwareanbieter stellen ihre Systeme derzeit schrittweise auf die neue Schnittstelle um.
Weniger Wechsel zwischen Fachsoftware und VDB
Mit der neuen Schnittstelle können Fachsoftwareanbieter künftig einen weiteren wichtigen Schritt unmittelbar in ihre Anwendungen integrieren: die Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung. Bislang konnten Vollmachtsdaten bereits über eine Fachsoftware angelegt und bearbeitet werden. Für die anschließende Übermittlung an die Finanzverwaltung war jedoch ein Wechsel in die von der BStBK bereitgestellte Oberfläche der VDB erforderlich.
Die modernisierte Schnittstelle ermöglicht es den Fachsoftwareanbietern nun, auch die Übermittlung direkt aus ihrer Software heraus anzubieten. Wird diese Funktion vom jeweiligen Anbieter umgesetzt, kann der gesamte Prozess von der Erfassung bis zur Übermittlung der Vollmachtsdaten durchgängig innerhalb der Fachsoftware erfolgen.
Umsetzung abhängig vom jeweiligen Fachsoftwareanbieter
Wann die neue Funktion in der jeweils eingesetzten Fachsoftware zur Verfügung steht, hängt vom Fachsoftwareanbieter ab. Die Anbieter stellen ihre Anbindungen derzeit schrittweise auf die modernisierte Schnittstelle um.
Für bestehende oder neu angelegte Vollmachten ergeben sich durch die technische Umstellung keine Änderungen. Unabhängig von der eingesetzten Fachsoftware bleibt die von der BStBK bereitgestellte Oberfläche der VDB weiterhin vollständig nutzbar. Vollmachtsdaten können daher auch künftig jederzeit über die VDB-Oberfläche an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
24.08.2026
VDB-Support wird flexibler – Terminservice künftig auch kurzfristig verfügbar
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) entwickelt den Support für die Vollmachtsdatenbank weiter. Ziel ist es, die Unterstützung noch stärker an den Bedürfnissen der Nutzer auszurichten und insbesondere bei kurzfristigen Fragestellungen einen möglichst schnellen Zugang zum Support zu ermöglichen.
Terminservice wird erweitert
Der bestehende Terminservice hat sich als verlässlicher Weg für die Unterstützung bei Fragen zur VDB etabliert. Bislang können Supporttermine mit einem Vorlauf von mindestens einem Tag vereinbart werden. Voraussichtlich ab September 2026 wird der Terminservice deshalb erweitert: Bei entsprechenden freien Kapazitäten sollen künftig auch Termine noch für denselben Tag angeboten werden. Nutzer können damit kurzfristiger auf Unterstützung zugreifen, ohne auf die Vorteile eines fest vereinbarten Supporttermins verzichten zu müssen.
Fokus auf ein bedarfsgerechtes Supportangebot
Der Anfang 2026 ergänzend eingeführte Notfallsupport wurde nur in sehr geringem Umfang genutzt. Die BStBK bündelt ihre Supportkapazitäten daher künftig im Terminservice und baut diesen konsequent weiter aus. Der gesonderte Notfallsupport wird ab September 2026 nicht fortgeführt. Stattdessen steht mit dem erweiterten Terminservice ein flexibleres Angebot zur Verfügung, das – abhängig von der jeweiligen Auslastung – auch eine tagaktuelle Unterstützung ermöglichen soll.
Unterstützung & Kontakt
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12.08.2026
Hinweis zur elektronischen Bescheidbekanntgabe nach § 122a AO (DIVA III)
Zum 1. Juni 2026 wird ein mit der Finanzverwaltung abgestimmter Prozess freigeschaltet, der die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Bescheidbekanntgabe nach § 122a AO (DIVA III) in der VDB St umsetzt.
Für Vollmachten mit postalischer Bekanntgabe, die vor dem 29. April 2026 angelegt wurden (Bestandsvollmachten), wird am 1. Juni 2026 der Bescheidbekanntgabeweg zurückgesetzt. Grund dafür ist die Änderung des § 122a AO. Für diese Vollmachten ist eine erneute Auswahl des Bekanntgabewegs (elektronisch oder postalisch) notwendig.
Kanzleien sollten daher ihre Vollmachten prüfen und in den betreffenden Vollmachten ab dem 1. Juni 2026 den gewünschten Bekanntgabeweg hinterlegen.
29.05.2026