Die Steuerberaterkammer ist gem. § 50 Nr. 7 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG durch Steuerberater. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann die Steuerberaterkammer nach § 51 Abs. 2 GwG die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der im GwG genannten Anforderungen durch sicherzustellen. Hierzu kann die Steuerberaterkammer insbesondere bei ihren Mitgliedern anlassunabhängige Prüfungen durchführen. Verstöße gegen die Pflichten nach dem GwG können gem. § 53 GwG der Steuerberaterkammer anzeigt werden. Solche Hinweise können auch anonymisiert erfolgen.