Die gesetzliche Vorgabe durch das Jugendarbeitsschutzgesetz fordert für Jugendliche folgende Mindesturlaubszeiten jährlich (Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr): 

  • mindestens 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre,
  • mindestens 23 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre,
  • mindestens 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • mindestens 20 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres über 18 Jahre alt ist.

Für das Jahr, in dem die Ausbildung endet, ist im Berufsausbildungsvertrag in Anbetracht des regelmäßigen (spätesten) Endes des Ausbildungsverhältnisses nach dem 30.06. des Jahres der volle Jahresurlaub einzutragen. Wird durch das Bestehen der Prüfung das Ausbildungsverhältnis vor dem 30.06. beendet, so besteht nach § 5 Abs. 1 c BUrlG nur Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub; endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30.06., so ist der volle Jahresurlaub zu gewähren oder abzugelten.

Teilurlaub

Der Teilurlaub (Arbeitstage) errechnet sich für das Eintrittsjahr mindestens wie folgt:

Beginn  Am 01.01.
< 16 Jahre
Am 01.01.
< 17 Jahre
Am 01.01.
< 18 Jahre
Am 01.01.
18 o. älter

 01.08.

11 AT 10 AT 9 AT 9 AT
01.09. 9 AT 8 AT 7 AT 7 AT
01.10. 7 AT 6 AT 5 AT 5 AT

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