Corona-Spezial

Wichtige Aspekte zum Auslaufen der Corona-Wirtschaftshilfen

31.05.2022

Der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) läuft am 30. Juni 2022 endgültig aus. Dies zieht nach derzeitigem Stand insbesondere folgende, unbedingt zu beachtende Konsequenzen nach sich:

  • Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.
  • Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.
  • Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.
  • Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.
  • In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.
  • Für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfah-en soll das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein. Wenn dem Unternehmen nachträglich der Anspruch auf (weitere) Fördermittel zugesprochen wird, können diese auch nachträglich noch ausgezahlt werden.
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