Corona-Spezial

Corona-Soforthilfen: Start der Umsetzung der Mitteilungsverordnung

14.02.2022

Die Regierung von Unterfranken informiert über die Umsetzung der Mitteilungsverordnung (MV) in Bezug auf die Corona-Soforthilfen:

"Gemäß § 13 Abs. 1 MV müssen die Bewilligungsstellen den Finanzbehörden bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitteilen. Gleichzeitig sind die Zuwendungsempfänger schriftlich darüber zu informieren, welche Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck werden parallel zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden Unterrichtungsschreiben nach §§ 11, 12 MV in Briefform an die Soforthilfeempfänger versandt.

Seit 04.02.2022 erfolgt die Datenübermittlung an die Finanzbehörden zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi). Die Unterrichtungsschreiben werden ebenfalls zentral durch das StMWi erstellt und durch einen beauftragten Postdienstleister versandt. Als Absender ist die jeweilige Bewilligungsstelle (z. B. Regierung von Unterfranken) angegeben. Die Datenübermittlung und der Versand der Unterrichtungsschreiben erfolgen schrittweise bis Ende Februar 2022.

Die Unterrichtungsschreiben weisen die individuell an die Finanzverwaltung übermittelten Daten aus:

Art der Zahlung: Corona Soforthilfe
Höhe der Zahlung:
Datum der Bewilligung:
Datum der Zahlung/ der Zahlungsanordnung:
Bankverbindung:
Firma oder Name:
Anschrift:
Steuernummer:

Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen (Bund und Freistaat) aus dem Frühjahr 2020 und keine anderen Hilfen wie Überbrückungshilfen oder November-/Dezember-Hilfen. Sie umfasst nur Zahlungen aus dem Jahr 2020. Die „Höhe der Zahlung“ wurde aus der Summe der Auszahlungen abzüglich der im Jahr 2020 getätigten Rückzahlungen errechnet. Rückzahlungen aus den Jahren 2021/2022 sind darin nicht berücksichtigt.

Sind die Daten korrekt, müssen die Soforthilfeempfänger nichts veranlassen.

Sind die Daten unzutreffend oder fehlerhaft, haben die Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die übermittelten Daten zu korrigieren. Diese Korrektur kann nur digital über einen individuellen, im Unterrichtungsschreiben enthaltenen Link vorgenommen werden. Die Bewilligungsstellen hatten auf dieses Verfahren keinen Einfluss.

Wir erhalten seit Wochenbeginn eine Vielzahl telefonischer Rückfragen von Soforthilfeempfängern, die sich unsicher sind, ob das Unterrichtungsschreiben und der darin enthaltene Link echt sind. Beides ist der Fall, auch wenn an keiner Stelle das Bewilligungs-Aktenzeichen genannt, sondern eine völlig neue „MVO“-Nummer angegeben wird.

Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, Rückmeldeverpflichtungen (Rückzahlungen) sowie zur Versteuerung und Mitteilung an die Finanzbehörden finden sich unter"

Button OnlineAnsichtoText www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona

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