Corona-Spezial

Änderungen der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

09.11.2021

Am 06.11.2021 sind erneut Änderungen der 14. BayIfSMV in Kraft getreten. Für Steuerkanzleien sind insbesondere von Bedeutung:

Zur sog. „gelben Ampel“ die Regelung unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 mit:
Landesweit erhöhte Krankenhauseinweisung oder Intensivbettenbelegung
(1) 1Sobald in den jeweils sieben vorangegangenen Tagen landesweit mehr als 1 200 an COVID-19 erkrankte Personen in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen und dort stationär aufgenommen wurden, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Satz 1 gilt entsprechend, sobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 450 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind. 3Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:
1.Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb des Anwendungsbereichs von § 13 und vorbehaltlich § 2 Abs. 3 Satz 3 eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen (FFP2-Maskenpflicht); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Zur sog. „roten Ampel“ die Regelung unter § 17 S. 2 Nr. 4 mit:
Landesweit stark erhöhte IntensivbettenbelegungSobald nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters landesweit mehr als 600 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an COVID-19 erkrankten Personen belegt sind, gibt das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege dies unverzüglich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt. 2Ab dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag gilt landesweit:4.Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 dieser Verordnung keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind; § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

Bezüglich der Testpflicht verweist § 17 S. 2 Nr. 4 auf eine entsprechende Heranziehung der § 3 Abs. 1 S. 2 und 3, so dass nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen müssen.

Darin wird allerdings nicht Bezug genommen auf §3 Abs. 4 Nr. 1, welcher den PCR-Nachweis regelt.
D.h. es verbleibt bei den Möglichkeiten nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 und 3:

2. eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
3. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,

Nach dem aktuellen Stand der sog. "Krankenhaus-Ampel" (Stand 09.11.2021 - rot) gilt somit grds. die FF2-Maskenpflicht und die Testpflicht bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers.

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