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Überbrückungshilfe III: Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021

20.10.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) weist darauf hin, dass die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III – nach derzeitigem Stand – am 31. Oktober 2021 enden wird und eine nachträgliche Änderung des Beihilferegimes im Rahmen der Schlussab-rechnung dem Vernehmen nach nicht möglich sein soll.

In den Beihilfe-FAQs wird unter B III. 5a ausgeführt, dass für einen Wechsel des Beihilferegimes bei der Überbrückungshilfe III und III Plus ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden kann. Nach Informationen der BStBK weist das BMWi respektive die Bewilligungsstelle in einer Erinnerungsmail vom 15. Oktober 2021 im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass ein Wechsel im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei. Aus den FAQs ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Die Bundessteuerberaterkammer betont, dass sie sich zwar für eine uneingeschränkte Wechselmöglichkeit zwischen den Beihilferegimen programmübergreifend im Rahmen der Schlussabrechnung einsetzt und dies auch von Beginn an immer wieder gegenüber dem BMWi vorgetragen hat. Nach derzeitigem Stand soll dies für die Überbrückungshilfe III und III Plus allerdings nicht vorgesehen sein. Aufgrund dessen hat die BStBK gegenüber dem BMWi auch eine Verlängerung der Änderungsantragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 30. November 2021 angeregt.

Button OnlineAnsichtoText  Beihilfe-FAQ (BMWi)
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