Corona-Spezial

Kurzarbeit: Informationen der BfA zu den Abschlussprüfungen

11.06.2021

Die Bundesagentur für Arbeit (BfA) informiert:

"Seit letztem Jahr wurde von den Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie Kurzarbeit in einem bisher nicht gekannten Ausmaß in Anspruch genommen. Um zu ermöglichen, dass es zu einer schnellen Auszahlung des Kurzarbeitergeldes an die Betriebe kommt, haben wir als Bundesagentur für Arbeit unsere Prozesse vereinfacht und beschleunigt. Zudem haben wir kurzfristig unsere Mitarbeiterkapazitäten stark aufgestockt, indem wir zahlreiche Beschäftigte aus anderen Bereichen der Bundesagentur für Arbeit geschult und in der Bearbeitung von Kurzarbeitergeld eingesetzt haben.

Kurzarbeitenden Betrieben soll schnell das verauslagte Kurzarbeitergeld erstattet werden. Um dies zu ermöglichen, werden Anträge auf Zahlung von Kurzarbeitergeld nur vorläufig, ohne tiefer gehende Prüfung bewilligt. Gesetzlich ist vorgesehen, dass nach Beendigung der Kurzarbeit eine Schlussrechnung auf Grund einer sorgfältigen Abschlussprüfung ergeht.

Bei der Abschlussprüfung werden die monatlich durch die Betriebe eingereichten Abrechnungen nochmal umfänglich geprüft. Nach Durchführung der Prüfung wird ein finaler Bescheid erstellt. Zweck der Abschlussprüfung ist es im Sinne der Versichertengemeinschaft sicherzustellen, dass Kurzarbeitergeld in der korrekten Höhe beantragt und ausgezahlt wurde. Außerdem soll den Betrieben Rechtssicherheit gegeben werden. Sollten etwaige Unstimmigkeiten vorliegen und diese noch nicht behoben worden sein, kann eine Korrektur noch im Rahmen der Abschlussprüfung stattfinden.

Die Bundesagentur für Arbeit hat mittlerweile damit begonnen die Abschlussprüfungen vorzubereiten. In den kommenden Monaten werden alle Betriebe, die Kurzarbeitergeld bezogen haben, angeschrieben und um Vorlage der relevanten Unterlagen wie Lohn- und Gehaltsunterlagen, Arbeitszeitnachweise, Anwesenheitslisten, etc., gebeten. Die Übersendung der angeforderten Unterlagen ist für die Abschlussprüfung zwingend erforderlich. Nur bei Vorliegen der Unterlagen kann das Kurzarbeitergeld final festgesetzt werden und muss nicht zurückgefordert werden.

Wir bitten Sie darum, Ihre Mitgliedsverbände bzw. Mitgliedsbetriebe vorab über die Notwendigkeit der Abschlussprüfungen und die Hintergründe zu informieren, so dass die benötigten Prüfunterlagen nach der Aufforderung zeitnah eingereicht werden und die Prüfungen für die Betriebe reibungslos verlaufen können. Für weitergehende Fragen der Betriebe stehen die örtlichen Agenturen für Arbeit wie gewohnt zur Verfügung."

Button OnlineAnsichtoText Informationen der BfA zum Kurzarbeitergeld

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