Corona-Spezial

Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme

30.03.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) macht auf wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentlichen Registern und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme aufmerksam:

1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.

2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.
So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.

Weitere Informationen sind unter Punkt 3.26 des FAQ Novemberhilfe/ Dezemberhilfe zu finden:

Button OnlineAnsichtoText FAQ November-/Dezemberhilfe (BMWi)

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