Corona-Spezial

Neue Gaststättenregelung bei der November- und Dezemberhilfe

18.03.2021

Für Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie soll der Zugang zur November- und Dezemberhilfe vereinfacht und der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Bislang können Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 % der Gesamtumsätze ausmachte, was vielen Brauereigaststätten und anderen den Weg zur Antragstellung verbaute.

Die neue Regelung soll ebenso für alle anderen Gaststätten gelten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden. Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, wird somit vollständig entfallen.

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30. April 2021. Die berufsständischen Organisationen haben bereits eine angemessene Fristverlängerung angeregt und befinden sich hierzu im Austausch mit dem BMWi.

Button OnlineAnsichtoText  Fragenkatalog November- und Dezemberhilfe (FAQ)

zurück zur Übersicht

Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstr. 28
90402 Nürnberg

Tel. +49 911 94626-0
Fax +49 911 94626-30
info@stbk-nuernberg.de

 


Logo: Ihr Steuerberater