Corona-Spezial

Arbeitsschutzbestimmungen in den Steuerberaterkanzleien

27.05.2020

Es erreichen uns vermehrt Anfragen von Mitgliedern zum richtigen Verhalten während der bayerischen Kontaktbeschränkung. Das Thema wird unter anderem im Fragenkatalog der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in Punkt 52 behandelt:

  Fragenkatalog Corona (BStBK)

Das Bundesarbeitsministerium hat im April 2020 gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Dieser formuliert konkrete Anforderungen an den Arbeitsschutz in Zeiten der Coronavirus-Krise. Zwei klare Grundsätze gelten:

  1. Unabhängig vom Betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.
  2. Personen mit Atemwegssymptomen (sofern nicht vom Arzt z.B. abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

Weitere Maßnahmen und Hinweise finden sich in der nachfolgenden pdf-Datei:

Button PDF SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS

Darüber hinaus gibt die VBG auf Ihrer Website Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und Hygiene im Betrieb während der Coronavirus-Pandemie. Sie finden dort zum Beispiel einen Praxis-Check für Kleinbetriebe, Handlungshilfe für einen Hygieneplan sowie weitere Ausführungen zur Pandemieplanung:

   Pandemie-Hinweise der VBG
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