Corona-Spezial

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft: Definition "Liquiditätsengpass"

03.04.2020

Auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft ist nun auch in der Richtlinie „Soforthilfe Corona“ die Definition des Liquiditätsengpasses aktualisiert:

Dort heißt es:

"Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass)."

Genauere Informationen zur Richtlinie finden Sie >> hier.

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