Vorsicht bei der Beantragung von Soforthilfen
26.03.2020
Bei der Steuerberaterkammer gehen vermehrt Mitteilungen ein, dass scheinbar für Mandanten Anträge auf Soforthilfe gestellt werden, welche ggf. über genügend/ausreichend Eigenmittel oder Liquiditätsmöglichkeiten verfügen.
Es darf diesbezüglich auf Seite 2 der entsprechenden Erklärung verwiesen werden, in welcher es heißt:
Ich erkläre, dass der durch die Corona-Krise verursachte Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Ich versichere an Eides statt, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
Die Kammer bittet dies dringend zu beachten, um mögliche Haftungs- und/oder Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
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