Corona-Spezial

Mandantenkontakt bei dringenden und unaufschiebbaren Fällen

25.03.2020

Bei der Steuerberaterkammer gehen aktuell vermehrt Anfragen zu der in dem durch die Regierung veröffentlichten FAQ getroffenen Aussage:

„Berufliche Tätigkeit ist erlaubt. Kanzleien können weiterhin arbeiten und z. B. telefonisch Beratung leisten. Zwischen Kollegen ist der Mindestabstand von 1,5 m sicherzustellen. Als Mandant kann man geöffnete Kanzleien nur noch in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufsuchen. Auch Notariate sollten nur nach vorheriger Terminabsprache und nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen aufgesucht werden.“

ein, dass Kanzleibesuche durch den Mandanten nur in dringenden und unaufschiebbaren Fällen zulässig seien.

Bislang fehlt es hierzu an weiteren Informationen, wann von solchen Fällen auszugehen und wie dies im Rahmen von möglichen Kontrollen nachzuweisen ist bzw. nachgewiesen werden kann.
Nach derzeitiger Einschätzung müsste der Mandant dann „glaubhaft machen“, dass:

  • keine Möglichkeit besteht, Unterlagen anderweitig zu übermitteln (digital oder per Post);
  • eine entsprechende Eilbedürftigkeit vorliegt (Fristen, Löhne, etc.);
  • ihm  ansonsten ein möglicher Schaden droht.

Inwieweit dann die kontrollierende Person dies akzeptiert bzw. vertiefend überprüft, kann derzeit leider nicht beurteilt werden.

Button PDF Pressemitteilung der KfW vom 24.03.2020
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