Steuerberater können einen amtlichen Fachberatertitel erlangen, um eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Dies hat die 17. Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am 28. März 2007 in Erfurt beschlossen. Der Fachberater wurde zunächst für die Gebiete "Internationales Steuerrecht" sowie "Zölle und Verbrauchsteuern" eingeführt.
Die Fachberaterordnung (Stand 08. September 2010) ist am 01. August 2007 in Kraft getreten.
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Fachberaterordnung (Stand 08. September 2010) |
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FAQs Fachberaterordnung |
Die amtliche Verleihung gewährleistet, dass der Steuerberater, der den Fachberatertitel führt, im jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen überdurchschnittliche theoretische und praktische Kenntnisse besitzt. Verbraucher können sich daher auf den hohen Qualitätsstandard verlassen, den die Bezeichnung „Steuerberater“ garantiert. Da die genannten Fachberatertitel von den Steuerberaterkammern amtlich verliehen werden, dürfen diese auch als Zusatz zur Berufsbezeichnung geführt werden.
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ANTRAG auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung gem. § 16 Abs. 1 FBO |
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Anlage 1 zum Antrag Fall-Liste Fachberater IStR |
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Anlage 1 zum Antrag Fall-Liste Fachberater Zölle und Verbrauchssteuern |
FACHAUSSCHÜSSE
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Gemeinsamer Fachausschuss Fachberater IStR Steuerberaterkammer Nürnberg Steuerberaterkammer Sachsen |
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Gemeinsamer Fachausschuss Fachberater Zölle und Verbrauchssteuern Steuerberaterkammer Hamburg Steuerberaterkammer Nürnberg |