Gem. dem Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (BayEAG) übernehmen in Bayern die Kammern die Funktion des einheitlichen Ansprechpartners. Neben den Industrie- und Handelskammern wurden hierzu die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern, die Steuerberaterkammern, die Architektenkammer, die Ingenieure-kammer-Bau und die Landestierärztekammer benannt. Optional können die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sich für diese Funktion entscheiden.

Entsprechend der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments unterstützt der einheitliche Ansprechpartner alle Dienstleistungserbringer, die innerhalb der EU Dienstleistungen in einem anderen Land anbieten wollen, bei allen Formalitäten und Verfahren. Dieses Angebot steht ausländischen Staatsangehörigen aus der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein und Norwegen zur Verfügung.

Die Kernaufgabe ist damit die Information des Dienstleistungserbringers und die Koordinierung, als Verfahrensmittler zwischen Dienstleister und zuständiger Behörde. Bestehende Zuständigkeiten und Kompetenzen der Behörden bleiben dabei unberührt. Der EA kann nur im Rahmen seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit tätig werden.

Eine Zusammenstellung der notwendigen Genehmigungen und Anmeldungen kann über das zentrale Informationsportal des Freistaats Bayern abgerufen werden. Die Zuständigkeit des Einheitlichen Ansprechpartners richtet sich nach der jeweils innerstaatlich vertretenen Berufsgruppe. Die Steuerberaterkammer Nürnberg ist damit Ansprechpartner, wenn Sie in Nordbayern eine Niederlassung als Steuerberater planen.

Niederlassung:
Das Steuerberatungsgesetz sieht hierzu in § 37 a Abs. 2 bis 4a StBerG die Ablegung einer Eignungsprüfung vor.

Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistungen in Steuersachen:
Bezogen auf § 3a StBerG in Umsetzung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen des Europäischen Parlaments (R 2005/36/EG) sind ausländische Dienstleister (aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU, EWR oder der Schweiz) gehalten, vor der ersten Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistungen in Steuersachen, eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Steuerberaterkammer abzugeben.